Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand Januar 2024
§ 1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der iloxx GmbH, Nürnberg HRB 34152, („iloxx“) über Transportdienstleistungen einschließlich Zusatz- und Nebenleistungen.

(2) Soweit durch individuelle Einzelvereinbarungen oder diese AGB nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Verträgen über Transportdienstleistungen einschließlich Zusatz- und Nebenleistungen bei innerdeutschen Transporten die Vorschriften der §§ 459, 407 ff. HGB über den Frachtvertrag und beim internationalen Straßengüterverkehr das CMR.

§ 2 Leistungen von iloxx

(1) iloxx übernimmt die Durchführung von Transportdienstleistungen für Privat- und Firmenkunden zu festen Kosten. Zur Erbringung der Transportdienstleistungen beauftragt iloxx regelmäßig Drittunternehmen („Dienstleister“), die den Transport für iloxx regelmäßig im Sammelgutverkehr ausführen.

(2) Die von iloxx zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem an iloxx erteilten Einzelauftrag und der iloxx Produktübersicht und Versandbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Vertragsabschluss und Vertragsverhältnis

(1) Die Angebote von iloxx sind unverbindlich. Für einen wirksamen Vertragsschluss ist folgendes erforderlich: Der Auftrag des Kunden wird von iloxx durch eine Benachrichtigung per E-Mail unter Mitteilung des den Transport ausführenden Dienstleisters, der Auftragsnummer, sowie des voraussichtlichen Abhol- und Zustelltermins angenommen. Abhol- und Zustelltermine sowie Regellaufzeiten sind stets unverbindlich.

(2) Die Angebote von iloxx wenden sich ausschließlich an unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, sowie juristischen Personen.

(3) Mitteilungen zwischen iloxx und dem Kunden erfolgen in Textform, also entweder per Briefpost oder E-Mail.

(4) Das vom Kunden an iloxx für erbrachte Leistungen zu bezahlende Entgelt ergibt sich aus dem an iloxx erteilten Einzelauftrag oder aus der abgeschlossenen Vereinbarung und der zugrundeliegenden Preisliste.

(5) Nimmt der Kunde am SEPA-Basis-/Lastschrifteinzugsverfahren teil und wird eine von iloxx eingereichte SEPA-Basis-/Lastschrift aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (insbesondere mangels Deckung) zurückgegeben, hat er an iloxx eine Mehraufwandsentschädigung je zurückgegebener SEPA-Basis-/Lastschrift zu bezahlen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass iloxx kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Für Verbraucher (§ 13 BGB), die eine Beförderung im Rahmen des Fernabsatzgeschäfts beauftragt haben, gilt Folgendes:

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (iloxx GmbH, Kundenservice iloxx, Gutenstetter Straße 8b, 90449 Nürnberg, service@iloxx.de, Telefon: 0911 955 25 95) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder einer E-Mail) über Ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anders vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

§ 5 Verbotsgut und andere Ausschlüsse

(1) Die nachfolgend genannten Verbotsgüter sind von der Beförderung ausgeschlossen:

a) Verderbliche Güter, es sei denn sie wurden unter Abschluss einer Sondervereinbarung übernommen, Geld, Edelmetalle in Barrenform, Chemikalien, Schnittblumen, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Umzugsgut, bruchgefährdete Güter, Flüssigkeiten aller Art, temperaturgeführte Güter, Schusswaffen im Sinne des § 1 Waffengesetz, Waffenteile und Patronen für Waffen aus der Gefahrgutklasse 1.4S mit den UN-Nummern 0012 und 0014, sowie gefährliche Güter im Sinne der Gefahrgutverordnung.

b) Alle Pakete, soweit deren Empfänger in den Anhängen I der EG-Antiterrorverordnungen 2580/2001 und 881/2002 oder sonstigen Sanktionslisten in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

c) Jegliche strahlenempfindliche Güter, bei denen wegen Durchleuchtungen, insbesondere durch Röntgenstrahlen, anlässlich von Sicherheitskontrollen gemäß §10 die Gefahr von Schädigungen besteht.

d) Sendungen, die lebende Tiere, Tierkadaver, Körperteile, medizinische Abfälle, Arzneimittel oder sterbliche Überreste von Menschen beinhalten.

e) Güter, deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt oder Güter, deren Inhalt besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern.

f) Sendungen, deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzen, infizieren oder Sachschäden verursachen kann.

g) Jegliche Art von Sendungen, die Öl, Benzin oder Schmierstoffe enthalten und nicht ordnungsgemäß abgelassen sind, wobei keinerlei Restmengen aus der Umverpackung treten dürfen.

h) Wertsendungen der Valoren Klasse I und II, z.B. Uhren, Echtschmuck, Edelmetalle, Edel- und Halbedelsteine, Münzen, Urkunden, echte Perlen, Pelze, geldwerte Dokumente wie Eintrittskarten oder Flugtickets etc.

i) Sonstige Güter, sofern sie einen Wert von 13.000 € überschreiten; hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge und Waren, deren Beförderung individuell vereinbart ist.

j) Gefahrgut, es sei denn, dieses wurde unter Abschluss einer Sondervereinbarung übergeben. Der Versand von Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantity/LQ) im Sinne von Kap. 3.4 des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegt im iloxx System Einschränkungen und besonderen Voraussetzungen, die zwingend einzuhalten sind. iloxx befördert Gefahrgut in begrenzten Mengen ausschließlich im Auftrag von Unternehmern und nur unter Einhaltung der hierfür geltenden Beförderungsbedingungen Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantity/LQ), die der Versender zu beachten hat. Für den Versand von Lithiumbatterien (in Geräten oder nicht verbaut) mit einer Leistungsfähigkeit von maximal 100 Wh oder maximal 2 g Lithium sowie von Trockeneis zu Kühlzwecken oder als Ware gelten besondere Vorschriften.

(2) Enthält eine Sendung sowohl Güter, die einem Beförderungsausschluss unterfallen, als auch Güter, die nicht von einem Beförderungsausschluss erfasst werden, unterliegt eine solche Sendung insgesamt einem Beförderungsausschluss.

(3) Der Versender/Auftraggeber haftet neben den gesetzlich geregelten Fällen für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die iloxx durch den Versand von Abs. 1 ausgeschlossenen Gütern entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Versender ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.

(4) Bei Verstoß gegen Abs. 1 ist die Haftung von iloxx für Schaden und Verlust ausgeschlossen.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, vor Übergabe der Ware zu prüfen und iloxx zu unterrichten, ob ein Beförderungsausschluss nach § 5 vorliegt.

(2) Nach dem Vertragsschluss hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die zu versendende Ware versandfertig zur Abholung bereitsteht. Die Sendung hat nach Anzahl, Gewicht und Abmessung in verpacktem Zustand den Angaben in der Auftragserteilung zu entsprechen. Weicht sie davon ab, ist iloxx berechtigt, dasjenige Entgelt in Rechnung zu stellen, das nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste von iloxx bei zutreffenden Angaben berechnet worden wäre. Hiervon unbenommen bleibt der Anspruch von iloxx zur Erhebung von Zuschlägen bei Überschreitung maximal zulässiger Abmessungen/Gewichte nach § 7 Abs. 6. Der Versender trägt das Risiko von Ausbeulungen der Umverpackungen. Die Waren sind vom Versender deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften.

(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von den Dienstleistern mitgebrachten oder vorliegenden Adressaufkleber ordnungsgemäß an der Ware aufgebracht werden und eine Verwechslungsgefahr der Sendungen ausgeschlossen ist. Wenn der Kunde diese Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt, hat er iloxx den daraus entstehenden Schaden zu erstatten.

(4) Der Kunde hat durch geeignete Transportverpackung sicherzustellen, dass eine Beschädigung der zu versendenden Ware unter Berücksichtigung der üblichen während des Transports in der gewählten Transportart zu erwartenden Gefahren ausgeschlossen ist. Pakete müssen einer Fallhöhe aus ca. 80 cm auf Ecken, Kanten und Flächen standhalten; sie müssen bis zu einer Höhe von 2 m überstapelbar sein. Verkaufsverpackungen sind selten als Transportverpackung geeignet. Je nach Beschaffenheit, Gewicht, Größe und Empfindlichkeit der Ware hat der Versender durch gesonderte Maßnahmen sicherzustellen, dass die gewählte Verpackung den jeweiligen Anforderungen genügt. Der Versender hat auch dafür Sorge zu tragen, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Keine Verpackungspflicht besteht beim Versand von Fahrzeugen mit dem iloxx Fahrzeugtransport.

(5) Entspricht eine Sendung nicht den vorstehenden Regelungen, kann iloxx deren Annahme zum Transport verweigern und eine bereits übernommene Sendung zurückgeben oder zur Abholung bereithalten. iloxx ist hierzu aber nicht verpflichtet.

(6) Unabhängig von der Deklarationspflicht nach Absatz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 i und unabhängig von der Deklarationspflicht nach § 8a und § 8b hat der Kunde den Wert der Sendung anzugeben, wenn dieser über 520 € liegt. Wertdeklarierte Sendungen unterliegen einer besonderen Behandlung. Unterlässt der Versender diese Angabe, erklärt er damit, dass der Wert 520 € nicht übersteigt. In diesem Fall ist eine Entschädigung auf maximal 520 € beschränkt. Ausgenommen hiervon sind individuell getroffene Vereinbarungen.

§ 7 Ausführung des Transports, Störungen

(1) Der Empfänger des Transportgutes ist verpflichtet, das Transportgut auf äußerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Äußerlich erkennbare Schäden sind zwingend in der Empfangsbescheinigung zu vermerken. Hierauf ist der Empfänger vom Kunden hinzuweisen, wenn der Kunde der Absender ist.

(2) Bei jedem Nichtantreffen des Versenders innerhalb des beauftragten Zeitraumes kann iloxx dem Kunden ein Entgelt gemäß Preisliste in Rechnung stellen, es sei denn, in den bei Auftragserteilung gültigen Versandbestimmungen von iloxx ist für Leerfahrten ein höheres Entgelt vorgesehen; gleiches gilt, wenn die zu versendende Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, vom ausführenden Dienstleister nicht übernommen wird.

(3) Die Zustellung der Sendung erfolgt gegen Unterschrift des Empfängers, wenn nicht Abs. 5 greift. Wird der Empfänger nicht angetroffen, kann auch an andere Personen zugestellt werden, wenn diese die Sendung annehmen, der Zusteller nach sachgerechter Prüfung aller Umstände des Einzelfalles davon ausgehen darf, dass sie zur Annahme berechtigt sind und der Empfänger schriftlich über die Zustellung an die andere Person informiert wird.

(4) Ist eine Zustellung nach vorstehendem Absatz 3 nicht möglich, weil der Empfänger nicht angetroffen wird und auch keine Zustellung an andere Personen erfolgen darf, wird der Auftraggeber beim Speditionsversand informiert und zur Erteilung einer Weisung aufgefordert. Der Auftraggeber kann einen Rücktransport, einen erneuten Zustellversuch oder die vorübergehende Einlagerung bis zur Abholung durch den Empfänger beauftragen. Erteilt der Kunde keine solche Weisung oder ist innerhalb gesetzter Frist keine solche Weisung bei iloxx eingegangen, trifft iloxx selbst eine Entscheidung. Beim Paketversand erfolgt ein Rücktransport. Alle vorgenannten mit oder ohne Weisung ergriffenen Maßnahmen sind kostenpflichtig.
Zudem kann iloxx dem Kunden je erfolglosem Zustellversuch zusätzlich ein Entgelt gemäß Preisliste in Rechnung stellen.

(5) iloxx ist berechtigt, die Sendung auch ohne Unterschrift des Empfängers zuzustellen, wenn dies z.B. pandemiebedingt zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erforderlich ist. Dabei stellt der Fahrer die Sendung in Anwesenheit des Empfängers kontaktlos ab, vermerkt den Empfängernamen im Handscanner und bestätigt die erfolgte Ablieferung mit seiner eigenen Unterschrift oder einem entsprechenden Kürzel.

(6) Wenn folgende Bedingungen erfüllt sind, kann iloxx diese Zuschläge berechnen:

a) Ein NC-Zuschlag pro Paket wird fällig bei Paketen, die aufgrund ihrer Maße, ihres Volumens oder ihrer Verpackung/Form nicht förderbandfähig sind:

  • NC-Maß: Pakete mit einer Länge von mehr als 120 cm bis zu einer Länge von 175 cm oder mit einer Breite von mehr als 60 cm.
  • NC-Volumen: Pakete, deren Volumen 150 Liter überschreitet.
    Volumen [l] = Länge [cm] x Breite [cm] x Höhe [cm] / 1000

Beachten Sie bitte die Definition nicht bandfähiger Verpackungen und Formen.

b) Ein Übergrößen-/Übergewichtzuschlag pro Paket wird fällig, wenn folgende Beschränkungen für Pakete überschritten sind:

  • Maximales Gewicht: 31,5 kg – soweit bei Auftragserteilung ein Gewicht von mehr als 31,5 kg und maximal 40 kg korrekt angegeben wird, fällt kein Übergewichtszuschlag an.
  • Maximale Länge: 175 cm – soweit bei Auftragserteilung eine Länge von mehr als 175 cm und maximal 200 cm korrekt angegeben wird, fällt kein Übergrößenzuschlag an.
  • Maximales Gurtmaß: 300 cm
    Gurtmaß = [Höhe + Breite] x 2 + Länge
  • Maximalmaße für Abgabe im Pickup Paketshop: Länge bis 100 cm, Gurtmaß bis 250 cm, Gewicht bis 20 kg je Paket.

c) Ein Speditionszuschlag pro Paket wird fällig bei Paketen

  • mit einem Gewicht von mehr als 40 kg
  • einem Gurtmaß von mehr als 330 cm
  • einer Länge von mehr als 250 cm
Bei Berechnung des Speditionszuschlags entfällt der Zuschlag für Übergröße/Übergewicht.

d) Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg per E-Mail. Sollte der Kunde eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 € je Rechnung fällig.

§ 8a Sicherungsleistung

(1) Als Zusatz- und Nebenleistung zum Transport bietet iloxx das Produkt „Sicherungsleistung“ an. Dabei kann der Kunde bei Auftragserteilung einen konkreten Sicherungsleistungsbetrag auswählen (maximal 2.000 € bei Kunden mit dem Status „Privatkunde“ sowie maximal 5.000 € bei Kunden mit dem Status „Firmenkunde“); wird die Sicherungsleistung im Zusammenhang mit dem Produkt iloxx Fahrzeugtransport gewählt, kann unabhängig vom Status des Kunden ein Sicherungsleistungsbetrag von maximal 25.000 € gewählt werden. Wählt der Kunde bei Auftragserteilung das Produkt „Sicherungsleistung“ aus, hat er gegenüber iloxx die nachfolgend geregelten Ansprüche.

(2) Bei Verlust oder Beschädigung der versandten Ware leistet iloxx Wertersatz (maximal bis zur Höhe des bei Auftragserteilung gewählten Sicherungsleistungsbetrages) wie folgt:

a) Bei Verlust der versandten Ware: iloxx haftet der Höhe nach begrenzt auf den nachzuweisenden Einkaufswert (Herstellungskosten bei eigener Produktion) oder auf den Marktwert des versendeten Gutes, je nachdem, welcher Betrag der niedrigere ist. Der Wertersatz erfolgt in Höhe des Nettobetrages ohne Umsatzsteuer, wenn der Ersatzberechtigte zum Ausweis von Vorsteuer berechtigt ist, und in Höhe des Bruttobetrages einschließlich Umsatzsteuer, wenn dies nicht der Fall ist.

b) Bei Beschädigung der versandten Ware: Wurde die versandte Ware beschädigt, bemisst sich der Wertersatz nach den Kosten der durchgeführten Reparatur; bei Berechtigung des Ersatzberechtigten zum Vorsteuerabzug ohne Umsatzsteuer ansonsten einschließlich Umsatzsteuer. Wird nach Kostenvoranschlag abgerechnet, wird keine Umsatzsteuer erstattet. Ist eine Reparatur unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem wirtschaftlichem Aufwand möglich, gelten die Regelungen bei Verlust.

(3) Ein Wertersatz ist ausgeschlossen, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf ungenügender Verpackung oder mangelhafter Kennzeichnung der versandten Ware oder sonstigen gesetzlichen Haftungsausschlüssen beruhen.

(4) Bei Buchung des Zusatzprodukts „Sicherungsleistung“ ist der Auftraggeber verpflichtet, auch den Inhalt der Sendung (korrekte Bezeichnung der Ware) anzugeben. Bei fehlender oder unvollständiger Angabe kann das Zusatzprodukt „Sicherungsleistung“ nicht wirksam eingedeckt werden. In diesem Fall kann sich der Kunde nicht auf die Sicherungsleistung berufen. Kosten, die dem Kunden für die Wahl des Produkts „Sicherungsleistung“ berechnet wurden, werden bei fehlender oder unvollständiger Warenbezeichnung nicht zurückerstattet.

§ 8b Höherversicherung

(1) Als Zusatz- und Nebenleistung zum Transport bietet iloxx den PPV-Kunden im Profi Paketversand das Produkt „Höherversicherung“ an. Dabei besteht die Möglichkeit, eine Höherversicherung bis zu einem Warenwert von 13.000 € abzuschließen. Diese muss vor dem Versand im iloxx Kundenportal gebucht werden. Der Kunde ist dabei verpflichtet, auch den Inhalt der Sendung (korrekte Bezeichnung der Ware) anzugeben. Bei fehlender oder unvollständiger Angabe kann das Zusatzprodukt „Höherversicherung“ nicht wirksam eingedeckt werden. Die Höherversicherung gilt erst dann als eingedeckt, wenn dem Kunden eine entsprechende Bestätigung von iloxx zugegangen ist.
Wählt der Kunde bei Auftragserteilung das Produkt „Höherversicherung“ aus, hat er gegenüber iloxx die nachfolgend geregelten Ansprüche.

(2) Bei Verlust oder Beschädigung der versandten Ware leistet iloxx Wertersatz (maximal bis zur Höhe des bei Auftragserteilung gewählten Betrags der Höherversicherung) wie folgt:

a) Bei Verlust der versandten Ware: iloxx haftet der Höhe nach begrenzt auf den nachzuweisenden Verkaufswert oder auf den Marktwert je nach dem, welcher Betrag der niedrigere ist.

b) Bei Beschädigung der versandten Ware: Wurde die versandte Ware beschädigt und ist die Reparatur nicht unwirtschaftlich, bemisst sich der Wertersatz nach den Kosten der Reparatur.

(3) Wertersatz ist trotz gewählter Höherversicherung ausgeschlossen, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf ungenügender Verpackung, mangelhafter Kennzeichnung oder sonstigen gesetzlichen Haftungsausschlüssen beruhen.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Vertragsbeziehung des Kunden mit iloxx gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Kunde kann Ansprüche gegen iloxx weder abtreten noch verpfänden; dies gilt nicht für Geldforderungen.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von iloxx aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, der fällige Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(4) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Nürnberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit iloxx; gleiches gilt, wenn der Kunde bei Auftragserteilung an iloxx keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

§ 10 Sicherheitskontrollen

(1) iloxx ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei den vom Versender zur Beförderung übergebenen Paketen Sicherheitskontrollen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen zwecks Feststellung, ob diese einen Inhalt haben, der von den Beförderungsausschlüssen gemäß § 5 erfasst wird. Die Sicherheitskontrollen werden entweder mittels Durchleuchten, insbesondere mit Röntgenstrahlen, oder wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Beförderungsausschluss vorliegt, auch durch Öffnen des Paketes durchgeführt. Der Versender stimmt der Vornahme einer Sicherheitsüberprüfung ausdrücklich zu. Der durch eine Sicherheitskontrolle bedingte Zeitaufwand kann die Regellaufzeit verlängern. In allen Fällen einer Sicherheitskontrolle wird ein entsprechender Vermerk auf dem Paket angebracht.

(2) Ergibt die Sicherheitskontrolle nach dem Öffnen eines Paketes, dass kein unzulässiger Inhalt darin ist, wird dieses verschlossen und weiterbefördert.

(3) Ergibt die Sicherheitskontrolle, dass der Inhalt des Paketes einem Beförderungsausschluss unterliegt, ist iloxx berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern. iloxx informiert hierüber den Versender. Dieser ist verpflichtet, das Paket unverzüglich auf eigene Kosten beim Dienstleister abzuholen. Holt der Versender das Gut nicht innerhalb von 3 Werktagen ab, gelten insoweit die § 11 (4) (5). Sollte der Paketinhalt Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Straftat hindeuten, ist iloxx berechtigt, hierüber die Behörden zu informieren.

(4) iloxx haftet nicht für unmittelbare oder Folgeschäden, die durch Sicherheitskontrollen gemäß § 10 an dem Paket/Inhalt entstehen, es sei denn, dies beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 11 Öffnung, Rücksendung, Verwertung, Vernichtung von Paketen

iloxx ist unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen berechtigt, Pakete zu öffnen, zurückzusenden, zu verwerten oder zu vernichten.

(1) iloxx darf unter folgenden Voraussetzungen eine Öffnung von Paketen vornehmen:

a) Zwecks Sicherung des Inhalts einer beschädigten Sendung;

b) Zwecks Ermittlung des auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfängers oder Versenders einer nicht zustellbaren Sendung;

c) Zwecks Abwendung von Gefahren, die von einer Sendung für Personen oder Sachen ausgehen;

d) Zwecks Feststellung, ob

  • das Paket verderbliches Gut enthält
  • der Zustand des Gutes eine sofortige Verwertung erfordert
  • der Wert des Gutes zu den Kosten einer Verwahrung in keinem Verhältnis steht, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen;

e) Zwecks Erfüllung einer gesetzlichen Bestimmung oder einer behördlichen Anordnung

(2) iloxx ist berechtigt, bei endgültigen Ablieferungshindernissen die Rücksendung eines Paketes an den Versender nach folgender Maßgabe vorzunehmen:

a) Im innerdeutschen Versand ohne Einholung einer Weisung des Versenders unverzüglich;

b) Im grenzüberschreitenden Versand ohne Verzollung: wenn auf Anfrage nach 7 Kalendertagen keine anderweitige Weisung durch den Versender erfolgt ist;

c) Im grenzüberschreitenden Versand mit Verzollung: wenn mangels Weisung und/oder aus sonstigen Gründen eine Verzollung nicht möglich ist, nach 14 Kalendertagen

(3) iloxx ist berechtigt, bei endgültigen Ablieferungshindernissen eine Verwertung des Gutes unter den folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

a) Der Versender hat iloxx auf Anfrage keine Weisung erteilt:

  • Im innerdeutschen Versand innerhalb von 7 Kalendertagen
  • Im grenzüberschreitenden Versand ohne Verzollung: nach 7 Kalendertagen
  • Im grenzüberschreitenden Versand mit Verzollung: nach 14 Kalendertagen;

b) Die Einholung einer Weisung ist für iloxx mangels Kenntnis und fehlender Ermittelbarkeit des Versenders und des Empfängers nicht möglich. Von einer fehlenden Ermittelbarkeit ist auszugehen, wenn weder Versender noch Empfänger innerhalb einer Frist von 90 Kalendertagen ermittelt werden können;

c) Ohne vorherige Einholung einer Weisung des Versenders, wenn

  • es sich bei dem Gut um verderbliche Ware handelt
  • der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt
  • die Verwahrung in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes steht
  • von dem Gut Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen oder
  • eine behördliche Anordnung dies erfordert;

(4) iloxx ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der § 11 (3) zur Vernichtung des Gutes berechtigt, wenn das Gut unverwertbar ist und die Vernichtung nicht gegen für iloxx erkennbare Interessen des Versenders verstößt. Unverwertbarkeit liegt vor, wenn das Gut unverkäuflich ist.

(5) Der Versender hat iloxx alle Kosten und Auslagen zu ersetzen, die iloxx durch Öffnung und/oder Verwertung und/oder Vernichtung und/oder Rücksendung entstehen.

§ 12 Streitbeilegungsverfahren nach § 18a PostG

Verbraucher (§ 13 BGB), die Versender oder Empfänger sind, können zur Beilegung von Streitigkeiten mit iloxx wegen Postdienstleistungen unter den Voraussetzungen des § 18a Postgesetz folgende Schlichtungsstelle anrufen:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Schlichtungsstelle Post
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

iloxx ist gegenüber Verbrauchern zur Teilnahme verpflichtet. Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei hat die ihr durch die Teilnahme am Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten selbst zu tragen. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen sowie der Onlineantrag zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sind unter www.bundesnetzagentur.de/post-schlichtungsstelle zu erhalten.